Relevante Regeln und Vorschriften: Arbeitsstättenverordnung, Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A2.3 und ASR A1.3.

Für die Werkstatt sind Fluchtwege einzurichten (§4, Absatz 4 ArbstättV).

Die drei möglichen Notausgänge (entweder ins Freie oder einen anderen Brandabschnitt) sind die Tür zum Hutmacher, die Tür vom langen Gang nach draußen und das Tor im Käfig nach draußen.

Daraus ergeben sich verschiedene mögliche Fluchtwege:

  • Lager und Reinraum:
    durch das Lager und den langen Gang ins Freie
    durch das Lager und den langen Gang in den Hutmacher
    durch die Werkstatt und den langen Gang in den Hutmacher
    durch die Werkstatt und den Käfig ins Freie
  • Werkstatt:
    durch den langen Gang ins Freie
    durch den langen Gang in den Hutmacher
    durch den Käfig ins Freie

Davon muss jeweils mindestens ein Weg die rechtlichen Anforderungen erfüllen und als Fluchtweg gekennzeichnet werden.


Die rechtlichen Anforderungen sind:

Die maximale Fluchtweglänge (also vom entferntesten Punkt bis zum Notausgang) beträgt 25m (Luftlinie) und 37,5m (tatsächliche Laufweglänge). (Punkt 5, Absatz 2c ASR A2.3) Die ist nach einer ersten, groben Abschätzung bei jedem der möglichen Wege der Fall.

Die Fluchtwegbreite ist gestaffelt. Bis 5 Personen muss sie mind. 0,875m betragen, bis 20 Personen mind. 1m, darüber mind. 1,20m. Da in der Regel weniger als 20 Personen in der Werkstatt sind, reichte eine Fluchtwegbreite von 1m aus, bei Veranstaltungen (z.B. RepCafe) muss eine Fluchtwegbreite von 1,20m gewährleistet sein. Im Reinraum werden vorraussichtlich in der Regel weniger als 6 Personen arbeiten. Wird der Fluchtweg für den Reinraum durch das Lager festgelegt, muss dessen Breite also mind. 0,875m betragen.
Türen dürfen die Fluchtwegbreite um maximal 15cm einschränken, aber schmaler als 80cm darf keine Tür sein. Die lichte Höhe muss 2m (in Türen 1,95m) betragen. Das ist bei aufgehängten Sachen im Lager zu beachten, wenn da ein Fluchtweg durchführt. (Punkt 5, Absatz 3 und 4 ASR A2.3)

Die Notausgangstüren müssen in Fluchtrichtung aufschlagen (das ist nur beim Käfigtor der Fall, bei den anderen beiden Türen nicht gegeben und auch nicht so einfach umzubauen. Das heißt nicht, dass die damit keine Notausgänge mehr sein dürfen, nur müssen andere Maßnahmen (z.B. kürzere Fluchtweglängen, BMA mit lautem Alarm,...) diesen Mangel kompensieren). Die Türen müssen sich natürlich öffnen lassen. Wird das Käfigtor als Notausgang definiert, muss es immer aufgechlossen sein, wenn die Werkstatt offen ist (der Riegel am Tor ist ok, lässt sich ja von innen öffnen). (Punkt 6, Absatz 1 ASR A2.3)

Am Ende eines Fluchtwegs muss der Bereich im Freien bzw. im anderen Brandabschnitt so gestaltet sein, dass alle flüchtenden Personen aufgenommen werden können. (Punkt 6, Absatz 5 ASR A2.3) Daher ist der Notausgang in den Hutmacher problematisch, wenn dort Konzerte stattfinden.

Die Türen im Verlauf von Fluchtwegen sollten in Fluchtrichtung aufschlagen, müssen es aber nicht. Die Türen müssen natürlich aufgeschlossen sein bzw. sich von innen öffnen lassen. (Punkt 6, Absatz 1 ASR A2.3)
Wichtig für die Tür zwischen Reinraum und Werkstatt: Schiebetüren sind im Verlauf von Fluchtwegen nicht zulässig. (Punkt 6, Absatz 2 ASR A2.3)
An der Tür vom langen Gang zu Lager sind außen noch Überfallen für Vorhängeschlüsser angebracht. Sind die zu (auch ohne Schloss) lässt sich die Tür von innen nicht öffnen. Die müssen also abgeschraubt werden.

Durch die Abtrennung zwischen Lager und Reinraum wird ein gefangener Raum (ein Raum, der nur durch einen anderen Raum betreten werden kann) geschaffen. Das ist als Arbeitsraum nur zulässig, wenn entweder eine Sichtverbindung in einen anderen Raum geschaffen wird (geht nicht wegen Siebdruck), oder eine Brandmeldeanlage mit lautem Alarm eingerichtet ist. Das muss die spätere BMA können und das müssen wir jetzt übergangsweise mit den Funkrauchmeldern gewährleisten. (Punkt 6, Absatz 10 ASR A2.3)

Die Fluchtwege müssen gekennzeichnet sein (Punkt 7 ASR A2.3). Die "Notausgangsschilder" sollen dabei von jedem Punkt im Raum aus erkennbar sein. In der Werkstatt müssen diese 100mm hoch sein, im Lager und Reinraum reichen 50mm. (Punkt 5.1, Absatz 9 ASR A1.3). Idealerweise erfolgt die Kennzeichnung (zumindest teilweise) mit den beleuchteten Notausgangschildern, um auch die Forderung nach einer Sicherheitsbeleuchtung (Punkt 8 ASR A2.3) zu erfüllen.

Fazit und Empfehlung:

Kennzeichnung des Fluchtwegs für alle Räume durch den Käfig ins Freie. Die Wege durch den langen Gang in den Hutmacher bzw. ins Freie gestalten sich wegen der dort stattfindenden Veranstaltungen und Konzerte problematisch. Der Weg durch den Käfig bedingt jedoch ein paar zu treffende Maßnahmen:

  1. Die Tür zwischen Reinraum und Werkstatt darf nicht als Schiebetür ausgeführt sein.
  2. Der Fluchtweg muss auf voller Breite sowohl in der Werkstatt, als auch im Käfig jederzeit freigehalten werden.
  3. Die Tür von der Werkstatt in den Käfig und das Käfigtor müssen aufgeschlossen werden, sobald in der Werkstatt gearbeitet wird. Hier von kann nach meiner Einschätzung abgewichen werden, wenn nur eine Person kurzzeitige Arbeiten in der Werkstatt verrichtet oder Sachen bringt oder holt, da diese Person unterwiesen und ortskundig ist, den Schlüssel bei sich trägt und so im Gefahrfall die Türen selbst aufschließen kann und ein möglicher Gefahrfall mit hoher Wahrscheinlichkeit durch die Arbeiten der Person selbst ausgelöst wird.
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